Begriffe aus dem Pfandgewerbe - Was ist
Rechtsmittel
?
Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Zwangsvollstreckung .
Zwangsvollstreckung ist:
Die Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung des Anspruches eines Gläubigers gegen einen Schuldner mittels staatlicher Gewalt. Auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels kann der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren bei Gericht beantragen. Nach dessen Bewilligung wird die Forderung des Gläubigers bei dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben. Durch Leistung der Forderung kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung abwenden.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Zwangsvollstreckung noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Versäumnisurteil ist:
Im Zivilprozessrecht wird ein Versäumnisurteil gegen eine Streitpartei erlassen, wenn diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne vorherige nach dem Ermessen des Gerichtes triftige Entschuldigung nicht an einem Gerichtstermin teilnimmt oder trotz Anwesenheit nicht zur Sache verhandelt. Aus triftigem Grund kann die Partei im Vorfeld die Vertagung des Gerichtstermins beantragen. Fehlt die Partei unverschuldet bei dem Termin, so ist dieser von Amts wegen zu vertagen. Ist der Beklagte zum Termin säumig, so ergeht das Versäumnisurteil nach Prüfung des Klageantrages und der Klagebegründung durch das Gericht gegen den Beklagten, d. h. der Klage wird stattgegeben. Ist der Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung laut Prüfung des Gerichtes unschlüssig, so ergeht ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil. Die Klage wird aufgrund Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit abgewiesen. Ist der Kläger säumig, so wird die Klage ohne Prüfung abgewiesen. Versäumt es der Beklagte bereits im schriftlichen Vorverfahren, seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen, so kann ein Versäumnisurteil bereits im schriftlichen Vorverfahren ergehen.
Gegen das Versäumnisurteil kann, wie gegen den Vollstreckungsbeschein, innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden.
Pfandrecht ist:
Beschränkt dingliches Recht an einer Sache oder einem Recht, das dem Pfandgläubiger zur Sicherung einer Forderung übergeben wird. Bei Unfähigkeit des Schuldners zur Vertragserfüllung, kann der Gläubiger durch die Verwertung der verpfändeten Sache seine Forderung ausgleichen. Der Schuldner der Forderung und Verpfänder der Sache müssen nicht ein und dieselbe Person sein, Pfandgläubiger und Gläubiger der Sache hingegen schon.