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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Ratenzahlung .
Ratenzahlung ist:
Gläubiger und Schuldner vereinbaren die Tilgung einer Schuld durch ratenweise Zahlungen innerhalb einer bestimmten Zeit mit üblicherweise Raten in gleicher Höhe in regelmäßigen Zeitabständen.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Ratenzahlung noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Eigentumsvorbehalt ist:
Nach dem Abstraktionsprinzip, welches im deutschen Recht fest verankert ist, sind Kausalgeschäft und abstraktes Geschäft von einander unabhängig.
(Kausalgeschäft = Bsp. Kaufvertrag (Kerngeschäft / schuldrechtliche Vereinbarung))
(abstraktes Geschäft = Bsp.: Eigentumsübertragung (sachenrechtliche Erfüllung))
So ist es im Geschäftsverkehr häufig der Fall, dass Vertragspartner die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache vertraglich an das Eintreffen eines bestimmten Ereignisses knüpfen.
Bsp.: Kaufvertrag (Kausalgeschäft) X verkauft Y einen Schrank. Y zahlt zur Abgeltung des vereinbarten Kaufpreises eine monatliche Rate an X. Abstraktes Geschäft: Das Eigentum an dem Schrank geht erst nach vollständiger Ratenzahlung an Y über. (In der Zeit der Ratenzahlung kann Y den Schrank zwar als Besitzer benutzen, er ist jedoch nicht Eigentümer)
Solche Vereinbarungen werden getroffen, um den Anspruch des Verkäufers zu sichern. Trifft das vereinbarte Ereignis nicht ein, so bleibt der Verkäufer Eigentümer an der Sache.
Bsp.: Y ist nicht mehr imstande, die vereinbarte Ratenzahlung fortzuführen. X kann die Herausgabe des Schrankes verlangen, da er noch Eigentümer der Sache ist.
Gerichtsvollzieher ist:
Gerichtsvollzieher ist, als ausführendes Organ einer Zwangsvollstreckung, ein Beamter der Justiz. Hauptsächlich ist es Aufgabe des Gerichtsvollziehers Geldforderungen eines Gläubigers gegen einen Schuldner durch Aufsuchen und Verlangen der Forderung durchzusetzen. Ist der Schuldner dem Gerichtgsvollzieher gegenüber nicht zur Leistung der Forderung in der Lage, so kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners beschlagnahmen (pfänden). Dabei ist allerdings das so genannte Kahlpfändungsverbot zu beachten.
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