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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Private Urkunde .
Private Urkunde ist:
Private Urkunden sind Urkunden die von privaten Personen ohne öffentlichen Glauben erstellt worden sind.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Private Urkunde noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Mahnverfahren ist:
um eine Forderung gegen einen säumigen Schuldner gerichtlich geltend zu machen, hat der Gläubiger neben der Zivilklage die Möglichkeit, das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einzuleiten. Das Mahnverfahren hat gegenüber der Zivilklage einige Vorteile. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anträge werden nur formell durch einen Rechtspfleger geprüft, nicht inhaltlich, was sich kosten- und zeitersparend auswirkt. Der Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem örtlich für den Gläubiger zuständigen Gericht. Bei dem automatisierten Mahnverfahren wird dieser Antrag an ein zentrales Mahngericht gestellt. Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat hierauf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. In diesem Fall kann der Gläubiger bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Antrag auf Abgabe der Streitsache an das für den Schuldner sachlich und örtlich zuständige Gericht zur streitigen Verhandlung stellen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides gilt dieser als vorläufig vollstreckbarer Titel. Der Schuldner hat auch hier die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Ungeachtet dieser Frist hat der Gläubiger das Recht mit dem vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Legt der Schuldner innerhalb der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel mit dem selben Wert eines Gerichtsurteils.
Insolvenzquote ist:
Als Insolvenzquote bezeichnet man den prozentualen Anteil der dem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung angebotenen Summe aus der Insolvenzmasse an der Gesamtforderung des Gläubigers. Als Insolvenzquote gilt auch der prozentuale Anteil der allen Gläubigern aus der Insolvenzmasse angebotenen Gesamtsumme an der Gesamtsumme aller Forderungen.
Beide Quoten bieten wichtige Anhaltspunkte für den Gläubiger bei der Bewertung des Insolvenzantrages.
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