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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Postulationsfähigkeit .
Postulationsfähigkeit ist:
Ist die Fähigkeit vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Vor einem Amts- oder Arbeitsgericht zum Bespiel hat jede prozessfähige Partei die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten. Vor dem Landes- oder Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht zum Bespiel besteht der so genannte Anwaltszwang. Nur ein zugelassener Rechtsanwalt darf die Partei vertreten. Erscheint eine Partei in einem solchen Prozess ohne zugelassenen Rechtsanwalt, so gilt dies, als wäre die Partei nicht erschienen. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass ein Versäumnisurteil erlassen wird.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Postulationsfähigkeit noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Bürge ist:
Person, die einen Vertrag mit dem Gläubiger eines Schuldners eingeht, der die Haftung für die Verpflichtung des Schuldners beinhaltet, wenn dieser nicht zur Erfüllung der Schuld in der Lage ist.
Mahnverfahren ist:
um eine Forderung gegen einen säumigen Schuldner gerichtlich geltend zu machen, hat der Gläubiger neben der Zivilklage die Möglichkeit, das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einzuleiten. Das Mahnverfahren hat gegenüber der Zivilklage einige Vorteile. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anträge werden nur formell durch einen Rechtspfleger geprüft, nicht inhaltlich, was sich kosten- und zeitersparend auswirkt. Der Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem örtlich für den Gläubiger zuständigen Gericht. Bei dem automatisierten Mahnverfahren wird dieser Antrag an ein zentrales Mahngericht gestellt. Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat hierauf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. In diesem Fall kann der Gläubiger bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Antrag auf Abgabe der Streitsache an das für den Schuldner sachlich und örtlich zuständige Gericht zur streitigen Verhandlung stellen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides gilt dieser als vorläufig vollstreckbarer Titel. Der Schuldner hat auch hier die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Ungeachtet dieser Frist hat der Gläubiger das Recht mit dem vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Legt der Schuldner innerhalb der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel mit dem selben Wert eines Gerichtsurteils.
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