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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Mahnverfahren .
Mahnverfahren ist:
um eine Forderung gegen einen säumigen Schuldner gerichtlich geltend zu machen, hat der Gläubiger neben der Zivilklage die Möglichkeit, das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einzuleiten. Das Mahnverfahren hat gegenüber der Zivilklage einige Vorteile. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anträge werden nur formell durch einen Rechtspfleger geprüft, nicht inhaltlich, was sich kosten- und zeitersparend auswirkt. Der Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem örtlich für den Gläubiger zuständigen Gericht. Bei dem automatisierten Mahnverfahren wird dieser Antrag an ein zentrales Mahngericht gestellt. Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat hierauf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. In diesem Fall kann der Gläubiger bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Antrag auf Abgabe der Streitsache an das für den Schuldner sachlich und örtlich zuständige Gericht zur streitigen Verhandlung stellen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides gilt dieser als vorläufig vollstreckbarer Titel. Der Schuldner hat auch hier die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Ungeachtet dieser Frist hat der Gläubiger das Recht mit dem vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Legt der Schuldner innerhalb der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel mit dem selben Wert eines Gerichtsurteils.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Mahnverfahren noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Siegelbruch ist:
Unberechtigtes Beschädigen oder Entfernen eines amtlichen Siegels (Pfandsiegel, Pfandanzeige) von einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beschlagnahmten Sache. Siegelbruch ist strafbar.
Eigentum ist:
Der Eigentümer einer Sache diejenige Person ist, der die Sache rechtlich zugeordnet wird (der die Sache rechtlich gehört). Übt der Eigentümer der Sache auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aus, so ist der Eigentümer gleichzeitig auch Besitzer der Sache. Übergibt der Eigentümer die Sache in die Gewalt einer anderen Person, so ist diese andere Person Besitzer der Sache. Das Eigentum verändert sich aber nicht.
Beispiel 1: Herr C kauft ein Haus mit Grundstück. Nach Bezahlung des Kaufpreises wird Herr C in das Grundbuch eingetragen. Herr C ist Eigentümer. Herr C zieht in das Haus und nutzt das Grundstück. Haus und Grundstück befinden sich in tatsächlicher Sachherrschaft von Herrn C. Herr C ist Eigentümer und Besitzer von Haus und Grundstück.
Beispiel 2: Herr C zieht in eine andere Stadt um. Er vermietet Haus und Grundstück an Herrn D. Herr D zieht in das Haus ein und nutzt das Grundstück. Herr D ist nun Besitzer an Haus und Grundstück. Herr C aber bleibt weiter Eigentümer.
Siehe auch Begriffe: Besitz, mittelbarer Besitz, unmittelbarer Besitz, unberechtigter Besitzer.
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