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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Leihhaus .
Leihhaus ist:
Private kommerzielle Einrichtung, welche gegen einen Pfand Geld verleiht.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Leihhaus noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Unmittelbarer - Mittelbarer Besitz ist:
Wird eine Sache vom Eigentümer (siehe auch Begriffserklärung Eigentum) in die tatsächliche Gewalt einer anderen Person übergeben, so ist diese andere Person unmittelbarer Besitzer an der Sache. Übergibt diese andere Person die Sache nun in die Gewalt einer dritten Person, so wird diese dritte Person zum unmittelbaren Besitzer, die andere Person zum mittelbaren Besitzer, da die Besitzrechte vom Eigentümer an die andere Person übergeben wurden. Ansprüche des Eigentümers richten sich zwar gegen den unmittelbaren Besitzer, der Eigentümer kann diese aber nur gegen den mittelbaren Besitzer geltend machen.
Beispiel 1: Herr C kauft ein Haus mit Grundstück. Nach Bezahlung des Kaufpreises wird Herr C in das Grundbuch eingetragen. Herr C ist Eigentümer. Herr C zieht in das Haus und nutzt das Grundstück. Haus und Grundstück befinden sich in tatsächlicher Sachherrschaft von Herrn C. Herr C ist Eigentümer und unmittelbarer Besitzer von Haus und Grundstück.
Beispiel 2: Herr C zieht in eine andere Stadt um. Er vermietet Haus und Grundstück an Herrn D. Herr D zieht in das Haus ein und nutzt das Grundstück. Herr D ist nun unmittelbarer Besitzer an Haus und Grundstück. Herr C aber bleibt weiter Eigentümer.
Beispiel 3: Herr D kann sich die Miete am Haus nicht mehr leisten. Er vermietet Haus und Grundstück an Herrn E weiter. Herr E ist Untermieter. Herr D ist nun mittelbarer Besitzer und Herr E unmittelbarer Besitzer.
Siehe auch Begriffe: Besitz, Eigentum, unmittelbarer Besitz, unberechtigter Besitzer.
Mahnverfahren ist:
um eine Forderung gegen einen säumigen Schuldner gerichtlich geltend zu machen, hat der Gläubiger neben der Zivilklage die Möglichkeit, das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einzuleiten. Das Mahnverfahren hat gegenüber der Zivilklage einige Vorteile. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anträge werden nur formell durch einen Rechtspfleger geprüft, nicht inhaltlich, was sich kosten- und zeitersparend auswirkt. Der Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem örtlich für den Gläubiger zuständigen Gericht. Bei dem automatisierten Mahnverfahren wird dieser Antrag an ein zentrales Mahngericht gestellt. Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat hierauf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. In diesem Fall kann der Gläubiger bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Antrag auf Abgabe der Streitsache an das für den Schuldner sachlich und örtlich zuständige Gericht zur streitigen Verhandlung stellen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides gilt dieser als vorläufig vollstreckbarer Titel. Der Schuldner hat auch hier die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Ungeachtet dieser Frist hat der Gläubiger das Recht mit dem vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Legt der Schuldner innerhalb der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel mit dem selben Wert eines Gerichtsurteils.
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