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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Kredit .
Kredit ist:
Gebrauchsüberlassung von Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder vertretbaren Sachen (Waren) auf eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf der festgelegten Zeit ist eine vereinbarte Geldsumme bzw. bei Warenkrediten eine der übergegebenen Ware gleiche Ware an den Kreditgeber zurückzugeben.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Kredit noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Quotenaussicht ist:
Der Insolvenzverwalter erstellt dem Gläubiger eine Prognose, eine Insolvenzquote zu erhalten. Hierbei müssen zahlreiche Aspekte, wie zum Beispiel bestrittene Forderung oder auch evtl. zu führende Prozesse mit einbezogen werden, so dass die Quotenaussicht meinstens nicht vor der Schlussrechnung erstellt werden kann.
Versäumnisurteil ist:
Im Zivilprozessrecht wird ein Versäumnisurteil gegen eine Streitpartei erlassen, wenn diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne vorherige nach dem Ermessen des Gerichtes triftige Entschuldigung nicht an einem Gerichtstermin teilnimmt oder trotz Anwesenheit nicht zur Sache verhandelt. Aus triftigem Grund kann die Partei im Vorfeld die Vertagung des Gerichtstermins beantragen. Fehlt die Partei unverschuldet bei dem Termin, so ist dieser von Amts wegen zu vertagen. Ist der Beklagte zum Termin säumig, so ergeht das Versäumnisurteil nach Prüfung des Klageantrages und der Klagebegründung durch das Gericht gegen den Beklagten, d. h. der Klage wird stattgegeben. Ist der Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung laut Prüfung des Gerichtes unschlüssig, so ergeht ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil. Die Klage wird aufgrund Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit abgewiesen. Ist der Kläger säumig, so wird die Klage ohne Prüfung abgewiesen. Versäumt es der Beklagte bereits im schriftlichen Vorverfahren, seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen, so kann ein Versäumnisurteil bereits im schriftlichen Vorverfahren ergehen.
Gegen das Versäumnisurteil kann, wie gegen den Vollstreckungsbeschein, innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden.
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