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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Eigentumsvorbehalt .
Eigentumsvorbehalt ist:
Nach dem Abstraktionsprinzip, welches im deutschen Recht fest verankert ist, sind Kausalgeschäft und abstraktes Geschäft von einander unabhängig.
(Kausalgeschäft = Bsp. Kaufvertrag (Kerngeschäft / schuldrechtliche Vereinbarung))
(abstraktes Geschäft = Bsp.: Eigentumsübertragung (sachenrechtliche Erfüllung))
So ist es im Geschäftsverkehr häufig der Fall, dass Vertragspartner die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache vertraglich an das Eintreffen eines bestimmten Ereignisses knüpfen.
Bsp.: Kaufvertrag (Kausalgeschäft) X verkauft Y einen Schrank. Y zahlt zur Abgeltung des vereinbarten Kaufpreises eine monatliche Rate an X. Abstraktes Geschäft: Das Eigentum an dem Schrank geht erst nach vollständiger Ratenzahlung an Y über. (In der Zeit der Ratenzahlung kann Y den Schrank zwar als Besitzer benutzen, er ist jedoch nicht Eigentümer)
Solche Vereinbarungen werden getroffen, um den Anspruch des Verkäufers zu sichern. Trifft das vereinbarte Ereignis nicht ein, so bleibt der Verkäufer Eigentümer an der Sache.
Bsp.: Y ist nicht mehr imstande, die vereinbarte Ratenzahlung fortzuführen. X kann die Herausgabe des Schrankes verlangen, da er noch Eigentümer der Sache ist.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Eigentumsvorbehalt noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Rechtsbehelfe ist:
Eine Untergruppe der Rechtsmittel sind die so genannten Rechtsbehelfe. Diese unterscheiden sich in formelle Rechtsbehelfe (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde oder Erinnerung) und formlose Rechtsbehelfe (wie z. Bsp.: Aufsichtsbeschwerden)
Mahnbescheid ist:
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt der Gläubiger um gegen einen Schuldner das Mahnverfahren zu eröffnen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erheben. Siehe hierzu auch Mahnverfahren.
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