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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Eigentumsvorbehalt .
Eigentumsvorbehalt ist:
Nach dem Abstraktionsprinzip, welches im deutschen Recht fest verankert ist, sind Kausalgeschäft und abstraktes Geschäft von einander unabhängig.
(Kausalgeschäft = Bsp. Kaufvertrag (Kerngeschäft / schuldrechtliche Vereinbarung))
(abstraktes Geschäft = Bsp.: Eigentumsübertragung (sachenrechtliche Erfüllung))
So ist es im Geschäftsverkehr häufig der Fall, dass Vertragspartner die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache vertraglich an das Eintreffen eines bestimmten Ereignisses knüpfen.
Bsp.: Kaufvertrag (Kausalgeschäft) X verkauft Y einen Schrank. Y zahlt zur Abgeltung des vereinbarten Kaufpreises eine monatliche Rate an X. Abstraktes Geschäft: Das Eigentum an dem Schrank geht erst nach vollständiger Ratenzahlung an Y über. (In der Zeit der Ratenzahlung kann Y den Schrank zwar als Besitzer benutzen, er ist jedoch nicht Eigentümer)
Solche Vereinbarungen werden getroffen, um den Anspruch des Verkäufers zu sichern. Trifft das vereinbarte Ereignis nicht ein, so bleibt der Verkäufer Eigentümer an der Sache.
Bsp.: Y ist nicht mehr imstande, die vereinbarte Ratenzahlung fortzuführen. X kann die Herausgabe des Schrankes verlangen, da er noch Eigentümer der Sache ist.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Eigentumsvorbehalt noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Nicht pfändbares Einkommen ist:
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung steht einem Schuldner ein gesetzlich festgelegter Freibetrag in Höhe von 985,15 Euro pro Monat als Lebenshaltungsbetrag pfändungsfrei zu. In Abhängigkeit von Unterhaltspflichten des Schuldners erhöht sich dieser Betrag.
Handlungsfähigkeit ist:
Im Allgemeinen ist die Handlungsfähigkeit das Vermögen, rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Handlungsfähig ist jede Person, die durch das Gesetz dazu bestimmt ist, eine natürliche Person zum Beispiel im Allgemeinen mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Im bürgerlichen Recht wird die Handlungsfähigkeit je nach Art der Rechtshandlung in besondere Formen unterschieden, die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Im öffentlichen Recht ist die Handlungsfähigkeit eng an die Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts geknüpft.
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