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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Eigentum .
Eigentum ist:
Der Eigentümer einer Sache diejenige Person ist, der die Sache rechtlich zugeordnet wird (der die Sache rechtlich gehört). Übt der Eigentümer der Sache auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aus, so ist der Eigentümer gleichzeitig auch Besitzer der Sache. Übergibt der Eigentümer die Sache in die Gewalt einer anderen Person, so ist diese andere Person Besitzer der Sache. Das Eigentum verändert sich aber nicht.
Beispiel 1: Herr C kauft ein Haus mit Grundstück. Nach Bezahlung des Kaufpreises wird Herr C in das Grundbuch eingetragen. Herr C ist Eigentümer. Herr C zieht in das Haus und nutzt das Grundstück. Haus und Grundstück befinden sich in tatsächlicher Sachherrschaft von Herrn C. Herr C ist Eigentümer und Besitzer von Haus und Grundstück.
Beispiel 2: Herr C zieht in eine andere Stadt um. Er vermietet Haus und Grundstück an Herrn D. Herr D zieht in das Haus ein und nutzt das Grundstück. Herr D ist nun Besitzer an Haus und Grundstück. Herr C aber bleibt weiter Eigentümer.
Siehe auch Begriffe: Besitz, mittelbarer Besitz, unmittelbarer Besitz, unberechtigter Besitzer.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Eigentum noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Darlehen ist:
Form eines Kredits. Dem Darlehensnehmer werden Geld oder Sachen überlassen, die er bei Fälligkeit nach einer im Darlehensvertrag festgelegten Zeit an den Darlehensgeber in gleicher Höhe / gleiche Ware zuzüglich des im Vertrag vereinbarten Zinses zurückzugeben hat.
Abtretung ist:
Die Abtretung ist ein Vertrag eines Gläubigers einer Forderung mit einem Vertragspartner, in dem der Gläuber die Forderung auf den Vertragspartner überträgt. Dieser Vertrag wird als Verfügungsgeschäft bezeichnet. Der Schuldner muss von der Abtretung im Vorfeld nicht in Kenntnis gesetzt werden. Der bisherige Gläubiger wird nach Abtretung als Zedent bezeichnet, der Vertragspartner, nach Abtretung neuer Gläubiger, als Zessionar. Der Zessionar kann nach Abtretung die Forderung verlangen bzw. vollstrecken, der Zedent nicht mehr. Die Abtretung wird auch als Zession bezeichnet.
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