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Pfandleihhaus Glossar
In unserem Pfandhaus Glossar finden Sie einige Fachbegriffe einfach erklärt.
Auch den gesuchten Begriff Besitz .
Besitz ist:
Während der Eigentümer einer Sache diejenige Person ist, der die Sache rechtlich zugeordnet wird (der die Sache rechtlich gehört), ist der Besitzer diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausübt (diejenige Person, die die Sache tatsächlich in ihrer Gewalt hat).
Beispiel 1: Herr C kauft ein Haus mit Grundstück. Nach Bezahlung des Kaufpreises wird Herr C in das Grundbuch eingetragen. Herr C ist Eigentümer. Herr C zieht in das Haus und nutzt das Grundstück. Haus und Grundstück befinden sich in tatsächlicher Sachherrschaft von Herrn C. Herr C ist Eigentümer und Besitzer von Haus und Grundstück.
Beispiel 2: Herr C zieht in eine andere Stadt um. Er vermietet Haus und Grundstück an Herrn D. Herr D zieht in das Haus ein und nutzt das Grundstück. Herr D ist nun Besitzer an Haus und Grundstück. Herr C aber bleibt weiter Eigentümer.
Siehe auch Begriffe: Eigentum, mittelbarer Besitz, unmittelbarer Besitz, unberechtigter Besitzer.
Hier sehen Sie zusätzlich zum Fachbegriff Besitz noch zwei weitere zufällig ausgesuchte Fachbegriffe aus dem Pfandgewerbe und Finanzgewerbe.
Urlaubskredit ist:
Der Urlaubskredit ist die Möglichkeit eines Ratenkredites, die durch Kreditinstitute geschaffen
wurde. Der Kreditnehmer nimmt den Kredit, um einen geplanten Urlaub zu finanzieren und zahlt
diesen Kredit durch monatliche Raten zurück. Der Urlaubskredit wird oft dann in Anspruch
genommen, wenn ein Urlaub bereits geplant war und durch eine unvorhergesehene finanzielle
Belastung nicht vollständig bezahlt werden kann.
Vollstreckungsbescheid ist:
Der Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, den ein Gläubiger gegen einen Schuldner nach Ablauf des Mahnverfahrens erlangen kann. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides hat der Schuldner 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Während dieser Frist ist der Vollstreckungsbescheid jedoch bereits vorläufig vollstreckbar (wie ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil), d. h. der Gläubiger hat die Möglichkeit die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist ein vollstreckbarer Titel mit dem Wert eines Gerichtsurteils. Siehe hierzu auch Mahnverfahren.
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