Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Pfandkreditgewerbes:
1. Mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandschein sowie Auszahlung des Pfanddarlehen wird
ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen
Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies
Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit
das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört,
versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines
Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
3. Ist das
Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder
persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem
Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann
sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein
Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als
Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen
sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den
berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu
berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das
Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung
hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche
gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert
hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher
als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet
der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des
Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das
Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit
es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt
worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung
des Pfandschein-Inhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit
nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen
sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung
des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des
Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheines ist
unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft
zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den
Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der
Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum
Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder
Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt
der Fälligkeit möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung die
nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen
Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann
mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es
durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung
bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so
bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den
nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf
bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher
sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine
Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung- sowie die Mitteilung über das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben,
unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand
erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen
Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der
Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne
Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift
über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss
steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des
Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist
derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des
Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen
Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden,
verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der
Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der
zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum
doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden,
gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung
versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im
Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch,
Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem
Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend
gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen,
sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine
Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Das Pfand
kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die
Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem
Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden
Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der
Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage
vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand
erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des
Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz
2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht
in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird gebeten,
Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist -soweit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der
geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der
Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.